Stacheldraht als Weideumzäunung:
Die Einfriedung von Pferdeweiden mit Stacheldrahtzäunen verstößt gegen § 2 TierSchG, wenn nicht durch einen geeigneten Innenzaun sichergestellt ist, dass die Pferde keinen Kontakt mit dem Stacheldraht haben können.
(VG Oldenburg 2012)