Hilfe beim Verladen eines Pferdes
Wenn die Klägerin trotz vorangegangener Warnsignale des Pferdes beim Verladen sich bei dem zweiten Verladeversuch in dem Gefahrenbereich ein Meter hinter oder seitlich hinter dem Pferd aufhielt, dann hat sie in besonders eklatanter Weise trotz Erkennbarkeit der Gefährlichkeit ihres Aufenthaltsortes gegen die Obliegenheit zur Sicherung des eigenen Interesses gehandelt, mit der Folge, dass hierdurch die Haftung für die lediglich auf Seiten der beklagten Halterin in Betracht kommende Tiergefahr in vollem Umfang zurücktritt.
(OLG Düsseldorf, 2005)