Eine Zuschauerin haftet nicht für die Verletzung einer Reiterin, weil ihr 3 – 5 Jahre altes Kind durch ein Poltergeräusch an der Bande des Zuschauerbereichs ein Scheuen des Pferdes verursacht haben soll. Das Gericht wies die Klage auf Schmerzensgeld ab, weil sich aus Sicht des Gerichts bei dem Geschehen letztlich eine Tiergefahr verwirklicht hatte und der Ablauf für die Zuschauerin und ihr Enkelkind auch nicht vorhersehbar war.
(AG Nürnberg 2017)