Reiten im Gelände / Hund III:
In Fällen, in denen ein freilaufender Hund auf ein offenkundig nervöses und schreckhaftes Pferd zuläuft und das Pferd aufgrund dessen scheut und zur Seite springt, so dass der Reiter stürzt, tritt die vom Hund ausgehende Tiergefahr hinter die des Pferdes zurück. Existiert eine Hundeanleinverordnung und erschrickt ein freilaufender Hund ein Pferd, welches nicht erkennbar schreckhaft ist, so führt der Verstoß gegen das Schutzgesetz zur alleinigen Haftung des Hundehalters, wenn der Reiter sich beim Sturz vom Pferd einen Schaden zuzieht.