(Oldenburger Interenational 03/2017)
Das Frühjahr naht, die ersten Fohlen werden geboren. Häufig werden Fohlen im Alter von nur wenigen Tagen gekauft, hier bestehen durchaus Unterschiede zum Kauf eines älteren Pferdes.
1) Kauf eines Fohlens
Beim Kauf eines Fohlens besteht zunächst die Besonderheit, dass das Fohlen noch mehrere Monate bei der Mutter bleiben muss. Die Parteien vereinbaren daher in der Regel, dass am Tag der Übergabe eine tierärztliche Untersuchung erfolgen soll. Dies bedeutet rechtlich, dass der Kauf unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass das Fohlen die tierärztliche Kaufuntersuchung ohne erwähnungspflichtige Befunde besteht. Stellt der Tierarzt nun einen Befund fest, der vom Käufer nicht akzeptiert wird, gilt der Kauf als nicht zustande gekommen. Denn die aufschiebende Bedingung in Form der Billigung der Kaufuntersuchung durch den Käufer ist nicht eingetreten. Der Verkäufer kann das Fohlen dann anderweitig veräußern, ein wirksamer Kaufvertrag ist nicht zustande gekommen.
Auch im Hinblick auf die Gewährleistung gibt es Unterschiede. Beim Verbrauchsgüterkauf kommt hinzu, dass für neu hergestellte Sachen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gewährleistung nicht auf unter zwei Jahre beschränkt werden kann. Hier stellt sich immer die Frage, wann ein Fohlen eine neu hergestellte Sache ist. Der Bundesgerichtshof hat einmal entschieden, dass ein sechs Monate altes Hengstfohlen als neu hergestellte Sache anzusehen ist. Dabei blieb in diesem Verfahren leider vollkommen unberücksichtigt, dass sich die Frage, ob ein Gegenstand neu ist oder nicht, an dem Risiko bemisst, dass es bereits einer Nutzung ausgesetzt war und so das Risiko der Gewährleistung entsprechend erhöht wird. Insofern kann man also nicht pauschal sagen, dass ein sechs Monate altes Fohlen immer neu ist, es kommt konkret auf die bereits erfolgten Nutzungen an. Wurde bereits mit einem Fohlen das Führen am Halfter geübt, Hufe geben, Fahren mit dem Pferdeanhänger etc. ist das Risiko für das Lebewesen erhöht. In einem solchen Fall kann man argumentativ gut vertreten, dass das Fohlen nicht mehr neu sondern gebraucht ist. Somit könnte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gewährleistung auf ein Jahr beschränkt werden.
2) Kauf eines ungeborenen Fohlens
Auch der Kauf eines noch nicht geborenen Fohlens ist grundsätzlich möglich. Hier ist die aufschiebende Bedingung der Wirksamkeit des Vertrages, dass das Fohlen lebend geboren wird. Dementsprechend sollte man Vereinbarungen in einen entsprechenden Vertrag aufnehmen. Häufig legt der Käufer besonderen Wert auf die Abstammung des Fohlens, weshalb man diese auch festhalten sollte. Praktisch kommt es nämlich immer wieder vor, dass Samen vertauscht wird, so dass die Abstammung des Fohlens fehlerhaft angegeben wird.
3) falsche Abstammung
Was passiert, wenn sich herausstellt, dass (in der Regel) der Vater des Fohlens gar nicht der Vater ist, sondern ein Stallkollege des vermeintlichen Vaters? Für den Käufer bedeutet dies, dass das Fohlen mangelhaft ist. In der Regel steht im Kaufvertrag die Abstammung des Fohlens, die sich dann ja als falsch erweist. Haben die Parteien im Kaufvertrag die Abstammung nicht angegeben, sondern nur die entsprechende Zuchtbescheinigung des Pferdes übergeben (nicht alle Pferderassen werden genetisch erfasst), geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Abstammung als stillschweigend vereinbart gilt, was durch die Übergabe der Zuchtbescheinigung dokumentiert wird. Darin befindet sich nämlich die Angabe über die jeweilige Abstammung des Fohlens. Sofern sich also herausstellt, dass ein Vater fehlerhaft angegeben wurde, liegt ein Mangel des Fohlens vor, der dazu berechtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
Der Stutenhalter wiederum, der im Grunde nichts falsch gemacht hat, sieht sich plötzlich Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt obgleich genau das Fohlen, welches der Käufer auch haben wollte, veräußert wurde. Er kann wiederum Gewährleistungsansprüche gegen den Hengsthalter geltend machen, vorausgesetzt er hat tatsächlich einen Schaden erlitten. Dies ist nur dann der Fall, wenn er das Fohlen schon verkauft hatte und der Kauf nun rückabgewickelt werden muss. Bei einer Rückabwicklung des Kaufes müssen alle notwendigen Verwendungen auf das Pferd durch den Verkäufer ersetzt werden, dies sind die Unterstellkosten, Hufschmiede-und Tierarztkosten. Gleichzeitig erhält er das Pferd zurück, welches ab diesem Zeitpunkt erneut Kosten verursacht. Der Verkäufer muss jetzt erst einmal herausfinden, wer der wahre Vater ist und muss versuchen, vom Zuchtverband die entsprechenden Papiere zu bekommen. Auch dies verursacht Mühe und Kosten.
War das Fohlen aber nicht verkauft, sondern der Züchter hat es behalten und nur durch Zufall herausgefunden, dass ein anderer Hengst der Vater des Fohlens ist, als er bestellt hatte, so ist nach herrschender Rechtsprechung überhaupt kein Schaden entstanden. Dies klingt auf den ersten Blick kurios, macht aber insofern Sinn als ein Schaden nur dann vorliegen kann, wenn der Züchter tatsächlich schon einen Käufer für genau das Fohlen mit der Abstammung hatte und dieser nun abgesprungen ist. Wenn es keinen Käufer gibt, gibt es auch keinen gescheiterten Verkauf, so sieht es die Rechtsprechung. Unabhängig davon müsste der Züchter beweisen, dass bei der Bedeckung mit dem richtigen Hengst auch ein lebendes Fohlen geboren worden wäre. Diesen Nachweis kann man in der Praxis nicht führen, da niemand sagen kann, ob eine Stute von einem bestimmten Hengst genauso aufgenommen hätte wie von einem anderen. Praktisch erleidet der Züchter in einem solchen Fall des vertauschten Samens also keinen Schaden. Allerdings ist der Kaufvertrag über den bestellten Samen vom Hengsthalter nicht erfüllt worden, der Anspruch auf Lieferung des bezahlten Samens besteht also fort. Sollte die Lieferung nicht mehr möglich sein, muss der Hengsthalter Schadensersatz leisten, da ihm die Pflichterfüllung unmöglich geworden ist.
4) Embryotransfer
Inzwischen gibt es die Möglichkeit, einen gewonnenen Embryo einzufrieren und zu verkaufen. Nach dem Einpflanzen des Embryos kann es zu nicht unerheblichen rechtlichen Problemen kommen, wem denn der Embryo eigentlich gehört. Hintergrund sind die Regelungen des historischen Gesetzgebers im Bürgerlichen Gesetzbuch. Dort ist nämlich geregelt worden, dass derjenige, der Eigentümer der Mutterstute ist, auch automatisch Eigentümer der daraus gezogenen Frucht wird. Der historische Gesetzgeber ging davon aus, dass diese Frucht von dem Muttertier stammt und mit diesem untrennbar verbunden ist. Auf die Regelungen des Embryotransfers passt diese gesetzliche Vorgabe somit nicht mehr. Problematisch ist also, wer Eigentümer des Embryos ist, wenn die Empfängerstute nicht im Eigentum des Eigentümers der Spenderstute steht. Da eine Trennung zwischen Embryo und Mutterstute vor der Geburt nicht möglich ist, wird überwiegend vertreten, dass der Eigentümer der Empfängerstute bis zur Geburt auch Eigentümer des Embryos ist. Mit der Geburt erlangt dann der Eigentümer der Spenderstute auch das Eigentum an dem Fohlen. Hier sind Rechtsstreitigkeiten quasi schon vorprogrammiert, wenn die Empfängerstute vor der Geburt veräußert wird, gegebenenfalls gegen den Willen des Eigentümers der Spenderstute. Sofern der Käufer der Empfängerstute nichts von dem Embryotransfer weiß, wird man wohl von einem gutgläubigen Erwerb seinerseits ausgehen müssen. Dies hätte dann zur Folge, dass der Eigentümer der Spenderstute sein Eigentum an dem Fohlen verliert und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Veräußerer der Empfängerstute geltend machen muss.
5) Verkauf einer Stute mit dem Recht, sich daraus ein Fohlen zu ziehen
Häufig werden Stuten günstig als Zuchtstute abgegeben, weil sie aus verschiedenen Gründen für den Sport nicht mehr einsetzbar sind. Gerne behält sich der Verkäufer das Recht vor, sich aus der Stute ein Fohlen ziehen zu dürfen. Häufig kommt es dann zum Streit, entweder weil der neue Eigentümer der Mutterstute das Fohlen nicht mehr herausgeben möchte, oder aber weil er die ursprünglich zugesagte Bedeckung nicht mehr durchführen lassen möchte, aus welchen Gründen auch immer. Es empfiehlt sich daher immer, derartige Regelungen schriftlich festzuhalten. Dabei sollte man auch unbedingt aufnehmen, über welchen Zeitraum der Verkäufer der Stute das Recht erhält, die Stute decken zu lassen, wie häufig er die Möglichkeit haben soll, die Stute tragend zu bekommen. Regelt man nämlich nur, dass er berechtigt ist, die Stute bedecken zu lassen, stellt sich schon die Frage über welchen Zeitraum dies denn erfolgen soll. Daher sollte man bei einer solchen Regelung alles bis ins Detail klären, so beispielsweise auch dass der Verkäufer der Stute das Recht erhält, diese auf eigene Kosten zum Hengst zu bringen. Wenn dies nämlich erforderlich sein sollte, besteht sonst keine rechtliche Handhabe, die Bedeckung so zu gewähren. Dann müsste der ehemalige Stutenhalter gegebenenfalls einen anderen Hengst wählen, nur weil der neue Eigentümer nicht bereit ist, die Stute zum Zwecke der Bedeckung herauszugeben. Es ist daher dringend empfohlen, in solchen Fällen eine Vertragsstrafe zu vereinbaren, sollte sich der neue Eigentümer der Stute an die Verabredung nicht halten. Dies ist das einzige wirkliche Druckmittel, was der frühere Eigentümer der Stute einsetzen kann, wenn sich der Käufer nicht an die Vereinbarung halten will. Wenn sich der neue Eigentümer der Stute nämlich weigert, diese bedecken zu lassen, ist anderenfalls der Nachweis schwer, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist. Denn der frühere Eigentümer der Stute müsste ja den Nachweis führen, dass im Falle der Bedeckung überhaupt ein lebendes Fohlen geboren worden wäre. Auch hier stellt sich wieder die Problematik, dass man diesen Nachweis in der Regel nicht führen kann.
Wenn man also eine Stute abgibt und sich das Recht vorbehält, sich selber daraus noch ein Fohlen zu ziehen, ist es wichtig die Detailfragen zu klären, inklusive der Frage ob das Recht besteht, die Stute zum Zwecke der Bedeckung in einen anderen Stall zu bringen, wer die Kosten genau wofür trägt, wie lange das Fohlen kostenlos bei der Mutter bleiben kann, was passieren soll wenn die Stute im ersten Jahr des Versuches nicht aufnimmt und was genau passieren soll, wenn sich der neue Eigentümer verweigert. Ebenfalls muss bedacht werden, was passieren soll, wenn die Stute beispielsweise gar nicht mehr bedeckt werden kann, weil sie nicht mehr lebt. Soll sich das Recht dann einfach nur erledigt haben, oder soll eine entsprechende Entschädigung gezahlt werden, da sich das Recht meist kaufpreismindernd auswirkt. Erfahrungsgemäß führen derartige Vereinbarungen häufig zu Streitigkeiten, da man sich zum Zeitpunkt des Verkaufes noch gut versteht und vermeintlich einig ist. Wenn die Stute dann aber erst einmal beim neuen Eigentümer ist, möchte dieser häufig nichts mehr davon wissen, dass er verpflichtet ist die Bedeckung der Stute für den ehemaligen Eigentümer zuzulassen und dann sogar das süße Fohlen, was man selber gern hätte, auch noch kostenlos an den früheren Eigentümer herausgeben muss.
Wie bei allen Zusatzvereinbarungen zu einem Kaufvertrag ist man daher gut beraten, alles schriftlich festzuhalten und die Formulierungen so zu wählen, dass ein außenstehender Dritter, der von den Vereinbarungen der Parteien nichts weiß, genau nachvollziehen kann, was gemeint ist. Wenn man derartige Vereinbarungen so regelt, ist das Streitpotenzial gering. Geht es dann trotzdem vor das Gericht, kann anhand einer klaren Formulierung vom Richter nachvollzogen werden, was die Parteien tatsächlich wollten, so dass der Richter durch Vertragsauslegung ermitteln kann, was zwischen den Parteien vereinbart wurde und was dem wahren Willen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprach.
Iris Müller-Klein, Fachanwältin für Medizinrecht