(Pferdesport Bremen)
Frage: Ich habe vor acht Monaten ein Pferd gekauft. Der Verkäufer hat mir verschwiegen, dass dieses Pferd eine Chip-Operation hatte. Ich hätte das Pferd niemals erworben, wenn ich darum gewusst hätte. Kann ich Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen?
Antwort: Grundsätzlich sind erfolgreiche Chip-Operationen nicht aufklärungspflichtig. Nicht umsonst erhält das Pferd ja auch eine bessere Röntgenklasse, wenn der Chip erfolgreich entfernt wurde. Eine Aufklärungspflicht kann nur in Ausnahmefällen bestehen, wenn das Pferd beispielsweise nachweislich schon eine Schädigung durch den Chip erlitten hat oder sonst heute noch Folgeschäden bestehen, was aber äußerst selten ist. Man müsste daher genau wissen, was der Grund für den Eingriff war, ob es nur darum ging eine bessere Röntgenklasse zu erhalten, oder das Pferd schon eine längere Weile lang lahm ging etc. Dann kann dies anders zu beurteilen sein. Grundsätzlich muss der Verkäufer über stattgehabte Chip-Operationen aber nicht aufklären.
Frage: Vor fünf Monaten habe ich mir meinen Lebenstraum erfüllt und ein Pferd erworben. Der Verkäufer hatte mehrere Pferde, er gab auch an, gelegentlich seine Nachzucht zu verkaufen, Händler sei er aber nicht, er sei nur Hobbyzüchter. Wir haben einen Kaufvertrag geschlossen mit der Überschrift “von Privat an Privat”, darin ist die Gewährleistung auf acht Wochen begrenzt und die Haftung vollständig ausgeschlossen. Jetzt hat sich leider herausgestellt, dass das Pferd unter erheblichen röntgenologischen Veränderungen leidet, die mit Sicherheit schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen haben. Ist der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag jetzt wirksam, oder nicht? Ich habe keine Rechtsschutzversicherung und möchte daher kein Risiko eingehen.
Antwort: Sie müssten zunächst herausfinden, wie viele Pferde der Verkäufer in den vergangenen Jahren veräußert hat. Am besten suchen Sie im Internet nach Verkaufsanzeigen oder schauen bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung, welche Pferde auf ihn als Züchter registriert sind. Wenn er heute nicht mehr als Eigentümer eingetragen ist, muss er diese Pferde ja veräußert haben. Man kann keine genauen Zahlen angeben, wann jemand vom Hobby-Pferdehalter zum Unternehmer wird. Der Gesetzgeber sieht vor, dass jeder, der dauerhaft und planmäßig Pferde am Markt anbietet, als Unternehmer zu behandeln ist. Dies bedeutet, dass regelmäßig, also über Jahre, Pferde veräußert werden müssen. Dies müssen nicht einmal viele sein, theoretisch reicht es nach dem Gesetzeswortlaut, dass jedes Jahr ein Fohlen verkauft wird. Weiter müssen Sie im Internet suchen, ob der Verkäufer nach außen hin als Unternehmer aufgetreten ist, weil er beispielsweise einen eigenen Namen für seine Zucht-Produkte hat, eine eigene Internetseite oder sonst nach außen hin als regelmäßiger Verkäufer von Pferden auftritt. Grundsätzlich reicht es nämlich auch, dass jemand nach außen hin so auftritt, als sei er unternehmerisch tätig und verkaufe dauerhaft und planmäßig Pferde, auch wenn dies tatsächlich nicht so ist. Dann muss er sich an dem geschaffenen Rechtsschein festhalten lassen. Allerdings muss dieser Rechtsschein auch vor dem Verkauf vom Veräußerer des Pferdes gesetzt worden sein, nicht erst hinterher. Sie müssen im Glauben daran, dass er unternehmerisch tätig ist aufgrund seines Auftrittes nach außen hin davon ausgegangen sein, dass er Unternehmer ist und Sie somit im Rahmen eines Verbrauchsgüterkauf ist das Pferd erwerben.
Frage: Ich habe mir für mein Pferd einen Maßsattel machen lassen. Der Sattler hat sowohl mein Pferd umfassend in Augenschein genommen und Maß genommen, als auch bei mir. Ich musste in einem Testsattel Platz nehmen, darunter kam eine Folie, es wurde genau aufgezeichnet wie ich sitze, wo und wie der Sattel bei meinem Pferd passt etc. Nachdem der Sattel endlich fertig war, stellte sich leider sehr schnell heraus, dass der Sattel nicht wirklich passt. Beim Leichttraben klappt er hinten hoch, mein Pferd fühlt sich hochgradig unwohl. Ich habe dies sofort dem Sattler mitgeteilt. Er war schon mehrfach vor Ort und hat den Sattel anders gepolstert. Danach geht es immer 2/3 Wochen, dann liegt der Sattel wieder nicht. Was kann ich machen?
Antwort: Bei einem Maßsattel ist vereinbarte Beschaffenheit, dass er für das Pferd, für den er angepasst wurde und für den Menschen, passend ist. Wenn dies nicht der Fall ist, was ich Ihrer Schilderung entnehme, dann liegt ganz klar ein Mangel vor, denn der Sattel entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit. Ich würde den Sattler letztmalig offiziell, am besten per Einschreiben oder per Telefax, genau über die Mängel informieren und auffordern, diese binnen einer angemessenen Frist zu beheben. Wenn dies erneut nicht gelingt, dann können Sie den Rücktritt erklären. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist es jedem Käufer nur zuzumuten, zweimal eine Nachbesserung erfolglos über sich ergehen zu lassen. Sind diese beiden Versuche gescheitert, kann nach dem Willen des Gesetzgebers der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden. Da bei Ihnen offensichtlich schon mehrere Nachbesserungsversuche stattgefunden haben, würde ich in diesem offiziellen Nachbesserungsschreiben die Termine noch einmal zusammenfassen und auch darauf hinweisen, dass Sie nicht weiter gewillt sind, ohne einen passenden Sattel auszukommen. Wenn dann keine Lösung gefunden wird, können Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.
Frage: Mein Pferd stand gemeinsam mit anderen Pferden auf einer Weide. An der Weide führt ein Feldweg vorbei. Auf diesem Feldweg ging ein Herr mit seinem Hund. Aus unbekannten Gründen ist der Hund plötzlich auf die Weide gelaufen und hat die Pferde gejagt, speziell mein Pferd geriet in Panik und stürzte. Dies wurde mir später von Anwohnern erzählt. Der Hundehalter hat es auch eingeräumt und den Schaden, mein Pferd hat leider eine langwierige Sehnenverletzung erlitten, seiner Tierhalterhaftpflichtversicherung gemeldet. Diese verweigert jedwede Zahlung mit der Begründung, es stehe gar nicht fest, dass der Schaden in irgendeinem Zusammenhang mit der Flucht vor dem Hund stehe, außerdem habe das Pferd den Schaden ja selber verursacht, es hätte gar nicht weglaufen müssen. Was kann ich jetzt machen? Kann ich die Versicherung direkt verklagen? Mit welchen Kosten muss ich rechnen? Ich habe nämlich keine Rechtsschutzversicherung.
Antwort: Zunächst scheint die rechtliche Würdigung durch die Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht richtig zu sein. Es hat sich eine typische Tiergefahr verwirklicht, denn der Hund hat die Pferde gejagt, vermutlich wurde der Jagdinstinkt geweckt, nachdem die Pferde wegliefen. Da Pferde Fluchttiere sind, ist es auch ein vollkommen normales Verhalten, dass sie vor dem Hund weglaufen. Wichtig ist, dass Sie sich den genauen Schadenhergang durch die Anwohner, die den Sturz selber beobachtet haben, schildern lassen. Am besten wäre es, wenn die Anwohner dies schriftlich machen, denn bis zu einem etwaigen Gerichtsprozess können noch Monate bzw. sogar Jahre vergehen. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung können Sie nicht direkt verklagen, dass es hier keine Durchgriffshaftung gibt. Haftbar ist der Hundehalter persönlich, der wiederum im Innenverhältnis einen Freistellungsanspruch gegen seine Tierhalterhaftpflichtversicherung hat. Dies bedeutet, dass er selber keine Kosten für die Vertretung im Prozess tragen muss, dies wird seine Tierhalterhaftpflichtversicherung übernehmen. Er muss die Versicherung nur unverzüglich informieren, sobald ihm eine Klageschrift zugestellt wird. Die Kosten hängen davon ab, in welcher Höhe Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Rechtsanwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, auch die Gerichtskosten richten sich der Höhe nach nach dem Gegenstandswert. Als weitere Kosten kommen noch Zeugenvorschüsse hinzu, so beispielsweise für die Anwohner, die mit Sicherheit persönlich vom Gericht zum Schadenhergang befragt werden. Des Weiteren ist es möglich, dass das Gericht einen Sachverständigen damit beauftragt zu beurteilen, ob sich auf Seiten Ihres Pferdes eine eigene Tiergefahr verwirklicht hat, die möglicherweise dazu führt, dass der Schaden nicht zu 100 % vom Hundehalter zu tragen ist, sondern nur quotal. Die Kosten für einen Sachverständigen liegen im Schnitt immer bei 1000-1500 € und können höher werden, wenn der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung angehört wird. Dies ist nämlich gesondert zu vergüten. Es macht daher Sinn, der Tierhalterhaftpflichtversicherung noch einmal deutlich zu machen, dass Ihr Pferd nur gejagt wurde, zusätzlich können die schriftlichen Aussagen der Anwohner und auch eine tierärztliche Stellungnahme, die sich zur Ursache des Schadens verhält, helfen. Ein Prozess ist nämlich durchaus kostspielig und langwierig. Manchmal macht es daher Sinn, eine vergleichsweise Lösung zu suchen.
Iris Müller-Klein, Fachanwältin für Medizinrecht