Reiten im Gelände / Hund

Reiten im Gelände / Hund I :

Stürzen Reiter, weil ihre Pferde durchgehen, nachdem ein Hundebesitzer mehrfach seine Tiere mit einer Hundepfeife zurückruft, trifft den Hundebesitzer keine Schadensersatzpflicht für Verletzungen bei einem Sturz der Reiter.
(OLG Karlsruhe 2017)

Reiten im Gelände / Hund

Reiten im Gelände / Hund II:

Wer in Kenntnis eines freilaufenden Hundes an einem gemeinsamen Ausritt teilnimmt, kann den Hundehalter nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn sich das Pferd beim Vorbeilaufen des Hundes erschreckt.
(OLG Frankfurt am Main 2017)

Reiten im Gelände / Hund

Reiten im Gelände / Hund III:

In Fällen, in denen ein freilaufender Hund auf ein offenkundig nervöses und schreckhaftes Pferd zuläuft und das Pferd aufgrund dessen scheut und zur Seite springt, so dass der Reiter stürzt, tritt die vom Hund ausgehende Tiergefahr hinter die des Pferdes zurück. Existiert eine Hundeanleinverordnung und erschrickt ein freilaufender Hund ein Pferd, welches nicht erkennbar schreckhaft ist, so führt der Verstoß gegen das Schutzgesetz zur alleinigen Haftung des Hundehalters, wenn der Reiter sich beim Sturz vom Pferd einen Schaden zuzieht.

Reiten und Zuschauer

Eine Zuschauerin haftet nicht für die Verletzung einer Reiterin, weil ihr 3 – 5 Jahre altes Kind durch ein Poltergeräusch an der Bande des Zuschauerbereichs ein Scheuen des Pferdes verursacht haben soll. Das Gericht wies die Klage auf Schmerzensgeld ab, weil sich aus Sicht des Gerichts bei dem Geschehen letztlich eine Tiergefahr verwirklicht hatte und der Ablauf für die Zuschauerin und ihr Enkelkind auch nicht vorhersehbar war.
(AG Nürnberg 2017)

Reitunfall (Reitferien)

Verunfallt eine Minderjährige in den Reitferien durch ein bockendes Pony und zieht sich einen Milzriss zu, haftet der Ferienhofbetreiber nicht, wenn er darlegen kann, dass die Kinder unter Aufsicht geritten sind.
(Urteil Kanzlei Raupers, OLG Oldenburg 2005)

Reitunfall (Reitschule / Reitunterricht)

Für den Unfall eines Kindes, die in einer Reitstunde vom Pony gerutscht ist, haftet die Inhaberin der Reitschule nicht, wenn sie die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten nicht verletzt und die als Reitlehrerin eingesetzte Aushilfe den Unfall nicht verschuldet hat.
(Urteil des OLG Hamm, 11.01.2013 – 12 U 130/12)

Verladen eines Pferdes

Hilfe beim Verladen eines Pferdes

Wenn die Klägerin trotz vorangegangener Warnsignale des Pferdes beim Verladen sich bei dem zweiten Verladeversuch in dem Gefahrenbereich ein Meter hinter oder seitlich hinter dem Pferd aufhielt, dann hat sie in besonders eklatanter Weise trotz Erkennbarkeit der Gefährlichkeit ihres Aufenthaltsortes gegen die Obliegenheit zur Sicherung des eigenen Interesses gehandelt, mit der Folge, dass hierdurch die Haftung für die lediglich auf Seiten der beklagten Halterin in Betracht kommende Tiergefahr in vollem Umfang zurücktritt.
(OLG Düsseldorf, 2005)

Weidezaun

Stacheldraht als Weideumzäunung:

Die Einfriedung von Pferdeweiden mit Stacheldrahtzäunen verstößt gegen § 2 TierSchG, wenn nicht durch einen geeigneten Innenzaun sichergestellt ist, dass die Pferde keinen Kontakt mit dem Stacheldraht haben können.
(VG Oldenburg 2012)

Weidezaun

Weideumzäunung:

Die Umzäunung sollte eine Mindesthöhe bei Kleinpferden 1,20 m, bei Großpferden 1,30 m haben, der Pfahlabstand 3,00 m – 3,50 m betragen.

Die Umzäunung sollte eine gut sichtbare Barriere  durch Querverlattung aus Holz, /Gummibändern mit einer Breite von mindestens 7 cm aufweisen. Ein alleiniger Elektrozaun ist ausreichend, wenn er gut sichtbar mit drei Breitbändern und ausreichender Stromstärke aufgestellt ist. Eine regelmäßige Kontrolle der Umzäunung muss gewährleistet sein.