Bereiterhaftung

Wer als selbständiger Bereiter “Problempferde” bereitet und hierbei einen Unfall erleidet, kann den Pferdehalter grundsätzlich auch dann aus Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) in Anspruch nehmen, wenn bei besonders problematischem Verhalten des Pferdes der Tierhalter ihm konkret das weitere Bereiten anheimgestellt hat. Denn allein hierdurch wird der Bereiter nicht aus dem Vertragsverhältnis zum Pferdehalter entlassen und handelt daher auch nicht “auf eigene Gefahr”.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.06.2015 – 17 U 103/14

Berittvertrag

Zur Beweislast beim entgeltlichen Berittvertrag BGH Urt.  III ZR 4/16 bv. 12.01.2017

Oberlandesgerichte ordnen Pferdepensionsverträge schwerpunktmäßig als entgeltliche Verwahrungsverträge ein, was der BGH im vorliegende Fall jedoch keiner abschließenden Klärung unterzogen und den Schwerpunkt wie die Vorinstanzen beim Dienstvertrag (§ 611 BGB) gesehen hat unter Ausschluss des Verwahrungs- und Mietvertragsrechts. Auch wurde vom BGH im vorliegenden Fall ein eventueller Rückgriff auf das Verwahrungsrecht wegen des Schutzes des Pferdeeigentümers vor unzumutbaren Beweisschwierigkeiten verneint

Der BGH kommt jedoch auf anderem Wege zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Dienstvertragsanbieters.

Ist nämlich die Schadensursache aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners (Dienstleisters) hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss er sich vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten; er hat hierfür darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass ihn kein Pflichtverstoß trifft (s. BGH, Urteile vom 20. Juni 1990, aaO und vom 5. Oktober 2016 – XII ZR 50/14, BeckRS 2016, 19979 Rn. 31 mwN; s. dazu ferner OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 614; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 23. Januar 2001, aaO; OLG Hamm, Urteil vom 16. November 2004 – 26 U 100/04, BeckRS 2010, 29812; OLG Braunschweig, Urteil vom 25. März 2015 – 3 U 31/14, BeckRS 2015, 15928 Rn. 27).

Der BGH stellt fest, dass diese Grundsätze auch für Pferdebetreuungsverträge gelten (vgl. BGH, aaO) und daher etwaigen Beweisschwierigkeiten des Pferdeeigentümers angemessen Rechnung tragen. Im vorliegenden Fall hat der BGH festgestellt, dass der beklagte Dienstleister keinen Entlastungsbeweis dafür erbracht hat, dass ihm kein Pflichtverstoß unterlaufen ist, weshalb die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde. verbunden mit Anweisungen zur Durchführung der erneuten Beweiserhebung.

Kaufvertrag

Gerichtsstand bei Klage auf Rücktritt vom Kaufvertrag:

Klagt der Käufer nach beiderseitiger Erfüllung des Kaufvertrages und nach Rücktritt vom Kaufvertrag  auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, so ist auch nach neuem Schuldrecht einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet (OLG Karlsruhe, Urt. 2013).

Pferdepensionsvertrag

Pferdepensionsvertrag,  Haftung I:

Wer behauptet, sein Pferd habe sich in der Pferdepension auf bestimmte Weise verletzt (hier: Eintreten von Nagel mit anschließendem Lahmen, entweder beim Ausritt, beim Austreten gegen einen Hundezwinger oder durch Eintreten in der Box), muss dafür Beweis erbringen. Gelingt dies wie im vorliegenden Fall weder durch Zeugen- noch durch Sachverständigenbeweis, ist die Schadensersatzklage des Pferdebesitzers abzuweisen.
(Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 23.01.2001 – 3 U 170/97)

Pferdepensionsvertrag

Pferdepensionsvertrag,  Haftung II:

Für die Frage, in welchem Gefahrenkreis die Beschädigung eines Pferdes (Verletzung der Kruppe) erfolgt ist, ist auf die allgemeinen Beweislastregeln zurückzugreifen. Danach muss der Pferdeeigentümer, der Schadensersatz verlangt, beweisen, dass der Hengst in der Obhut des Betreibers einer Pferdepension verletzt worden ist.
(OLG Braunschweig, Urteil vom 25. März 2015 – 3 U 31/14)

Pferdepensionsvertrag

Pferdepensionsvertrag Haftung III:

Eine Verzögerung bei der Tierbehandlung aufgrund Nichterreichbarkeit der Pferdeeigentümerin, kann den Inhabern der Pferdepension in der Regel nicht angelastet werden.
Das Gericht stellte darüber  fest, dass die Pferdepension auch nicht verpflichtet war, das Pferd der Klägerin selbst in eine Tierklinik zu bringen. Eine besondere Eilbedürftigkeit sah der Tierarzt gegen zunächst nicht. Der Tierarzt war der Auffassung, dass der Gesundheitszustand des Tieres zunächst eine Benachrichtigung der Klägerin zuließ, damit diese über das weitere Vorgehen hinsichtlich ihres Pferdes entscheiden konnte. Somit stellte das Gericht keinerlei Pflichtverletzung der Tierpension fest und wies die Klage ab.
(LG Coburg, Urteil vom 07.03.2012 – 21 O 402/11)

Reitbeteiligung

Reitbeteiligung, Haftung I:

In der Praxis bereiten insbesondere die verschiedenen Formen von Reitbeteiligungsvereinbarungen große Probleme. Der Tierhalter wendet regelmäßig ein, dass (zumindest konkludent) ein Haftungsausschluss vereinbart worden sei. Entgegen der Entscheidung des OLG Nürnberg (Urteil vom 27.06.2011 – 8 U 510/11) sprechen beachtliche Gründe dagegen, bei einer Reitbeteiligung von einem konkludenten Haftungsausschluss auszugehen. Hierzu hat das OLG Schleswig (Urteil vom 29.02.2012- 7 U 115/11) zutreffend darauf verwiesen, dass der BGH in ständiger Rechtsprechung (u.a. Urteil vom 10.02.2009 – VI ZR 28/08) nur sehr restriktiv eine konkludente Haftungsbeschränkung annimmt. Selbst in Fällen, in denen die Reitnutzung ganz überwiegend im Interesse des Reiters lag, wurde ein Haftungsausschluss verneint (Urteil vom 09.06.1992 – VI ZR 49/91). Ein konkludenter Haftungsausschluss käme nicht dem Halter, sondern nur der dahinterstehenden Versicherung zugute. Auch das LG Hamburg verneint in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 09.07.2015 – 328 O 373/14) in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des OLG Nürnberg einen konkludenten Haftungsausschluss.

Reitbeteiligung

Reitbeteiligung, Haftung  II:

Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung zwischen einer Pferdehalterin und einer Reiterin, die es der Reiterin erlaubt, gegen Zahlung eines regelmäßigen Entgelts und Mithilfe im Stall an festgelegten Tagen selbständige Ausritte mit dem Pferd machen zu dürfen, begründet keine Mithaltereigenschaft der Reiterin. Eine derartige Reitbeteiligung rechtfertigt auch dann nicht ohne weiteres die Annahme eines konkludent vereinbarten Haftungsausschlusses, wenn Unfälle im Rahmen einer Reitbeteiligung vom Versicherungsschutz der Pferdehalterin ausgenommen sind. Stürzt die Reiterin bei einem selbständigen Ausritt vom Pferd und kann sie sich nicht entlasten, so ist bei der Prüfung ihrer Ersatzansprüche gegen die Pferdehalterin ein vermutetes Mitverschulden der Reiterin als Tieraufseherin anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Bei Unaufklärbarkeit der näheren Umstände des Sturzes können die Haftungsanteile der Halterin und der Reiterin gleich hoch zu bewerten sein.
(OLG Nürnberg, 29.03.2017 – Az: 4 U 1162)

Reitbeteiligung

Reitbeteiligung, Haftung  III:

Die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB kommt auch dem Reiter zugute, dem das Pferd aus Gefälligkeit überlassen wird. Kein Ausschluss der Tierhalterhaftung unter dem Gesichtspunkt der “menschlichen Leitung des Tieres”, wenn ein Pferd, das von einer ihm vertrauten Person am Zügel gehalten wird, bockt und den Reiter abwirft.
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2012 – 14 U 82/11)

Reiten im Gelände

Reiten im Gelände/ LKW

Ein Lkw-Fahrer, der einen Reiter passieren will, muss gegebenenfalls unter Ausnutzung des Randstreifens einen Seitenabstand von wenigstens 1,50 m bis 2,00 m einhalten.

Wird dies nicht beachtet und scheut das Pferd, so haftet der Lkw-Fahrer für die Folgen, wobei ggf. ein Mitverschulden des Reiters zu berücksichtigen ist, wenn dieser trotz Erkennbarkeit der Gefahrenlage das Pferd lediglich anhält und selbst sitzenbleibt.
(OLG Celle, 2018)