Zur Beweislast beim entgeltlichen Berittvertrag BGH
Urt. III ZR 4/16 bv. 12.01.2017
Oberlandesgerichte
ordnen Pferdepensionsverträge schwerpunktmäßig als entgeltliche
Verwahrungsverträge ein, was der BGH im vorliegende Fall jedoch keiner
abschließenden Klärung unterzogen und den Schwerpunkt wie die Vorinstanzen beim
Dienstvertrag (§ 611 BGB) gesehen hat unter Ausschluss des Verwahrungs- und
Mietvertragsrechts. Auch wurde vom BGH im vorliegenden Fall ein eventueller
Rückgriff auf das Verwahrungsrecht wegen des Schutzes des Pferdeeigentümers vor
unzumutbaren Beweisschwierigkeiten verneint
Der BGH
kommt jedoch auf anderem Wege zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Dienstvertragsanbieters.
Ist
nämlich die Schadensursache aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des
Anspruchsgegners (Dienstleisters) hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage
den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss er
sich vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten; er hat hierfür darzulegen
und gegebenenfalls nachzuweisen, dass ihn kein Pflichtverstoß trifft (s. BGH,
Urteile vom 20. Juni 1990, aaO und vom 5. Oktober 2016 – XII ZR 50/14, BeckRS
2016, 19979 Rn. 31 mwN; s. dazu ferner OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 614;
Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 23. Januar 2001, aaO; OLG Hamm, Urteil
vom 16. November 2004 – 26 U 100/04, BeckRS 2010, 29812; OLG Braunschweig,
Urteil vom 25. März 2015 – 3 U 31/14, BeckRS 2015, 15928 Rn. 27).
Der BGH stellt fest, dass diese Grundsätze auch für
Pferdebetreuungsverträge gelten (vgl. BGH, aaO) und daher etwaigen
Beweisschwierigkeiten des Pferdeeigentümers angemessen Rechnung tragen. Im
vorliegenden Fall hat der BGH festgestellt, dass der beklagte Dienstleister
keinen Entlastungsbeweis dafür erbracht hat, dass ihm kein Pflichtverstoß
unterlaufen ist, weshalb die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde. verbunden mit Anweisungen zur
Durchführung der erneuten Beweiserhebung.