Pferdepensionsvertrag Haftung III:
Eine Verzögerung bei der Tierbehandlung aufgrund Nichterreichbarkeit der Pferdeeigentümerin, kann den Inhabern der Pferdepension in der Regel nicht angelastet werden.
Das Gericht stellte darüber fest, dass die Pferdepension auch nicht verpflichtet war, das Pferd der Klägerin selbst in eine Tierklinik zu bringen. Eine besondere Eilbedürftigkeit sah der Tierarzt gegen zunächst nicht. Der Tierarzt war der Auffassung, dass der Gesundheitszustand des Tieres zunächst eine Benachrichtigung der Klägerin zuließ, damit diese über das weitere Vorgehen hinsichtlich ihres Pferdes entscheiden konnte. Somit stellte das Gericht keinerlei Pflichtverletzung der Tierpension fest und wies die Klage ab.
(LG Coburg, Urteil vom 07.03.2012 – 21 O 402/11)