Pferdepensionsvertrag, Haftung I:
Wer behauptet, sein Pferd habe sich in der Pferdepension auf bestimmte Weise verletzt (hier: Eintreten von Nagel mit anschließendem Lahmen, entweder beim Ausritt, beim Austreten gegen einen Hundezwinger oder durch Eintreten in der Box), muss dafür Beweis erbringen. Gelingt dies wie im vorliegenden Fall weder durch Zeugen- noch durch Sachverständigenbeweis, ist die Schadensersatzklage des Pferdebesitzers abzuweisen.
(Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 23.01.2001 – 3 U 170/97)