(Oldenburger International 11/2014)
Mit der kalten Jahreszeit beginnt für jeden Pferdehalter ein erheblicher Mehraufwand. Für den Reiter wird das Reiten unbequemer, er ist häufig auf die Reithalle angewiesen und auch darauf, dass die von ihm genutzte Reitanlage so unterhalten wird, dass er mit seinem Pferd gefahrlos in die Reithalle kommt. Für Stallbetreiber bedeutet die kalte Jahreszeit erheblichen Mehraufwand, nicht nur wegen möglicherweise eingefrorener Tränken, sondern auch wegen des Freihaltens der Wege zu den jeweiligen Einrichtungen der Reitanlage. In welchem Umfange die Pflege der Zuwege etc. zur gefahrlosen Nutzung geschuldet ist, richtet sich nach der Verkehrssicherungspflicht.
Verkehrssicherungspflicht bei Eis und Schnee
Die Verkehrssicherungspflicht trifft grundsätzlich jeden, der Eigentümer eines Grundstückes ist, welches von Dritten betreten wird. Dabei ist unerheblich, ob es nur Fußgänger sind, die auf dem vor dem Haus befindlichen Gehweg vorbeigehen, oder ob eine Sportanlage betrieben wird, die von zahlenden Gästen besucht wird. Grundsätzlich ist es nämlich so, dass die Gemeinden das Recht haben, die Streupflicht auf die Anlieger zu übertragen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Verkehrssicherungspflichtige bei Gehwegen verpflichtet, einen Streifen von mindestens 1 m Breite, der es zwei Fußgängern gestattet, vorsichtig aneinander vorbeizukommen, frei zu räu-men. Teilweise wird auch ein Gehweg von nur 0,5 m als angemessen erachtet, dieser Streifen muss aber mindestens zur Verfügung stehen, damit Personen gefahrlos einen Gehweg überque-ren können.
Überträgt man dies nun auf einen Reiterhof, muss der Weg zur Nutzung der einzelnen Bereiche so breit geräumt werden, dass ein Reiter mit Pferd an der Hand unproblematisch, ohne auf Eis zu gelangen oder ins Rutschen zukommen, zu seinem Ziel gelangen kann. Die Rechtsprechung hat sogar entschieden, dass bei Glatteisbildung, so z.B. bei unterkühltem Boden und auftreten-dem Regen die Streupflicht während der Regenphase nicht schon automatisch enthält, weil der Glättebildung mit abstumpfenden Mitteln nur höchst unvollkommen begegnet werden kann. Vielmehr ist nach Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Hamburg während Eisregens, der über längere Zeit andauert, der Fußgängerverkehr durch wiederholte Streumaßnahmen so gut es eben geht zu sichern, auch wenn das Streugut bei Fortdauer des Eisregens jeweils alsbald seine Wirkung einbüßt. Der Verkehrssicherungspflichtige ist somit verpflichtet, das Streugut so ein-zusetzen, dass zumindest die Gefahr des Ausgleitens vermindert wird.
Diese sehr strenge Rechtsprechung zeigt, dass die Verkehrssicherungspflicht hohe Anforderungen an den Pflichtigen stellt. Ein Steilbetreiber ist damit verpflichtet, entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um im Falle des Auftretens von Blitzeis etc. sofort handeln zu können und die Gefahr des Ausgleitens für Reiter und Pferd zu minimieren. Welchen Umfang die Streupflicht hat, zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofes. Hier hatte der Verkehrssicherungspflichtige unstreitig einen 1 m breiten Gehweg freigeräumt, der zur Mittagszeit gut begehbar und ohne Schnee und Eis war. Die Fahrbahndecke war gut zu erkennen, Zeugen bestätigten die ein-wandfreie Räumung. Durch die Mittagssonne war es dann aber zu Schmelzwasser gekommen, welches zum Abend hin gefroren war. Es kam zu einem schwerwiegenden Sturz, so dass An-sprüche gegen den Verkehrssicherungspflichtigen geltend gemacht wurden. Der Bundesgerichtshof gab dem Geschädigten Recht. Er führte aus, dass der Verkehrssicherungspflichtige verpflichtet ist, in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, ob der Gehweg noch frei ist, oder ob sich erneut Eis gebildet hat. Dann muss – wie beim Regen auf gefrorenen Boden – umgehend gestreut werden, um wenigstens eine Verminderung der Wahrscheinlichkeit des Ausrutschens herbeizuführen.