(Oldenburger International)
Zum Alltag der meisten Pferdehalter und dementsprechend auch der Pferde gehören regelmäßig Transporte zu Turnieren, in die Tierklinik, in andere Ställe etc. Glücklicherweise geschieht bei den meisten Transporten nichts, es kommt aber leider auch immer wieder zu Unfällen, Beschädigungen des Pferdeanhängers etc.
Beschädigung des geliehenen Pferdeanhängers
Hat man keinen eigenen Hänger, so besteht nur die Möglichkeit, sich bei anderen entweder professionellen Anbietern oder aber auch privat einen geeigneten Hänger zu leihen. Die meisten Pferdehalter gegen rechtsirrig davon aus, dass Schäden, die ihr Pferd an dem Transporter verursacht, durch die Pferdehaftpflichtversicherung abgedeckt sind. Leider ist dies aber nicht immer der Fall. In sehr vielen Pferdehaftpflichtversicherungen ist nämlich geregelt, dass Schäden an geliehenen und gemieteten Gegenständen nicht vom Versicherungsumfang gedeckt sind. Dies betrifft im Übrigen auch die gemietete Pferdebox, auch hier kommt es in der Praxis immer wieder zu Problemen, wenn das Pferd hier Schäden verursacht. Die Klausel ist nämlich grundsätzlich wirksam und bedeutet, dass alle Gegenstände, die vom Pferdehalter gemietet oder geliehen werden nicht vom Versicherungsumfang gedeckt sind, kommen sie beim Transport des Pferdes oder sonstiger Nutzung zu Schaden. Sehr häufig tritt das Problem erst dann auf, wenn schon ein erheblicher Schaden eingetreten ist und der Pferdehalter diesen Schaden guter Dinge seiner Pferdehaftpflichtversicherung meldet. Nicht selten erleidet ein Pferdeanhänger einen Totalschaden, wenn das Pferd darin beginnt zu toben und entsprechende Schäden verursacht. Nicht selten übersteigen die Reparaturkosten dann den Zeitwert des Gefährtes. Dementsprechend ist jeder Pferdehalter gut beraten, sich seinen Versicherungsvertrag einmal aufmerksam durchzulesen, ob er auch eine entsprechende Ausschlussklausel mit der Versicherungsgesellschaft vereinbart hat. Es sollte dann dringend Abhilfe geschaffen werden, denn auch alle Schäden im Pensionsbetrieb, die an gemieteten Gegenständen entstehen, sind in diesem Falle nicht versichert. Nicht selten kommt es vor, dass beispielsweise ein Pferd in der Box die Tränke erheblich beschädigt. Die Reparaturkosten können auch hier nicht unerheblich sein. Ist so eine Ausschlussklausel vereinbart, zahlt die Versicherung auch hier nicht.
Im vergangenen Jahr musste sich das Gericht mit folgendem Sachverhalt beschäftigen: Die Pferdehalterin wurde gerufen, weil ihr Pferd eine Kolik hatte. Der sofort hinzugezogene Tierarzt riet dringend zur Überstellung des Pferdes in eine Pferdeklinik. Die Pferdehalterin hatte aber keinen eigenen Pferdeanhänger, so dass sie eine Stallkollegin anrief und diese fragte, ob sie deren Pferdeanhänger bitte nehmen könne, die Angelegenheit sei wirklich dringlich, das Pferd müsse sofort in eine Klinik und es sei niemand anderes zu erreichen. Die Stallkollegin willigte sofort ein und erklärte der Pferdehalterin, wo ihr Hänger auf dem Hof stand. Dort waren in einer Reihe mehrere Pferdeanhänger von Einstellern geparkt. Die Pferdehalterin war sich recht sicher, den richtigen Hänger angehängt zu haben, tatsächlich nahm sie aber einen falschen Hänger. Das Pferd mit der schweren Kolik wurde von ihr in die Tierklinik überstellt, auf der Fahrt tobte das Pferd derartig, dass es im Ergebnis nicht nur sich selber verletzte sondern auch einen Schaden an dem Pferdeanhänger von über 3000 € verursachte. Als die Pferdehalterin den Hänger zurückbrachte und die Stallkollegin über den Schaden informierte, stellte sich heraus, dass sie sich einen falschen Hänger genommen hatte, nämlich den einer anderen Stallkollegin, die sie zuvor gar nicht erst gefragt hatte. Auch hier meldete die Pferdehalterin den Schaden ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung in dem Glauben, dass der Schaden abgedeckt sei. Die Versicherung berief sich sofort auf die Ausschlussklausel, wonach gemietete und geliehene Gegenstände nicht versichert seien. Nachdem sich die Pferdehalterin juristischen Rat eingeholt hatte, informierte sie die Versicherung, dass in diesem Falle aber trotz der Ausschlussklausel zu zahlen sei. Hintergrund war nämlich, dass der beschädigte Pferdeanhänger von ihr nicht gemietet war und auch nicht geliehen war, denn sie hatte ihn ja aus Versehen (unberechtigt) genommen in dem Glauben, es sei der Anhänger, den die zuvor telefonisch kontaktierte Stallkollegin ihr geliehen hatte. Die Pferdehalterin war insoweit also einem Irrtum aufgesessen, sie hatte den falschen Pferdeanhänger nicht widerrechtlich genommen, sondern in dem Glauben, ihn nutzen zu dürfen. Aus diesem Grunde war ausnahmsweise der Ausschlusstatbestand nicht erfüllt, denn der tatsächlich genutzte Hänger war von ihr nicht geliehen oder gemietet worden, sondern versehentlich unberechtigt genutzt worden. Das Gericht entschied, dass der Schaden vollumfänglich von der Pferdehaftpflichtversicherung zu tragen war – trotz der benannten Ausschlussklausel.
Unfall mit dem Pferdeanhänger
Leider geschehen auch viele Verkehrsunfälle, an denen Pferde auf einem Pferdeanhänger beteiligt sind. Nicht selten werden die Pferde dabei nicht unerheblich verletzt. Die Abwicklung eines entsprechenden Verkehrsunfalles erfolgt nach den allgemeinen Regeln, d.h. es wird geprüft, wen ein Verschulden an dem Verkehrsunfall trifft und wenn gegebenenfalls in welcher Höhe. Häufig werden hier entsprechende Quoten gebildet. Die Regulierung des Sachschadens am PKW und Pferdeanhänger macht in der Regel wenig Probleme. Hier gibt es entsprechende Kfz-Sachverständige, die den Schaden und die Beseitigungskosten bindend feststellen. Größere Probleme macht dahingegen die Feststellung des Schadens am Pferd. Mit einem derartigen Fall hatte sich das Landgericht Dortmund zu befassen. Vor einem Stau stand die Klägerin des Verfahrens, auf dem Anhänger stand ihr Pferd. Der Unfallverursacher, der nach Feststellungen des Gerichtes zu 100 % den Schaden verursacht hatte, fuhr fast ungebremst auf den Stau wegen Unaufmerksamkeit auf. Dabei fuhr er von hinten in den Anhänger und verursachte bei dem Pferd der Klägerin eine Griffelbeinfraktur, die operativ versorgt werden musste sowie diverse Fleischverletzungen, die genäht werden mussten. Des Weiteren war das Pferd nach dem Unfall schwer traumatisiert und ging nach Auskunft der Klägerin nur noch unter äußersten Mühen überhaupt auf einen Pferdeanhänger. Insgesamt konnte das Pferd, das zu diesem Zeitpunkt hoch erfolgreich im Sport eingesetzt wurde, ein Jahr lang nicht an Turnieren teilnehmen. Glücklicherweise konnte es danach seine Karriere jedoch sehr erfolgreich, um nicht zu sagen erfolgreicher als vor dem Unfall, fortsetzen. Die Klägerin machte nun die Tierarztkosten geltend und zusätzlich eine erhebliche Wertminderung wegen der erlittenen Griffelbeinfraktur. Das Gericht erhob Beweis über die Frage, ob bei dem Pferd tatsächlich durch die erfolgreich operativ versorgte Griffelbeinfraktur eine Wertminderung eingetreten sei, auch dadurch, dass das Pferd ein Jahr lang nicht auf Turnieren genutzt werden konnte und dies auch gutachterlich überprüfen, ob sich das Pferd jetzt besonders schwer verladen ließ bzw. Folgen des Traumas dauerhaft vorhanden waren. Der Gerichtsgutachter kam zu dem Ergebnis, dass das Pferd seine sportliche Karriere nach einem Jahr ungebrochen fortgesetzt hatte, ganz im Gegenteil das Pferd sogar noch erfolgreicher war als vor dem Unfall. Dank der großen Mühen der Pferdehalterin ging das Pferd auch – zumindest bei dem Besichtigungstermin durch den Gutachter – vollkommen unproblematisch auf den Pferdeanhänger. Der Gutachter kam weiter zu dem Ergebnis, dass die Griffelbeinfraktur sehr gut verheilt war und mit Folgen der Fraktur nicht gerechnet werden müsse. Im Ergebnis bekam die Klägerin daher für die schweren Verletzungen des Pferdes und den Umstand, dass sie nahezu ein Jahr nicht reiten konnte so gut wie nichts. Denn Unterstellkosten etc. werden in derartigen Fällen generell nicht ersetzt, da es so genannte frustrane Aufwendungen sind. Dies bedeutet, dass der Geschädigte diese Aufwendungen auch gehabt hätte, hätte es den Unfall nicht gegeben. Dass er in diesem Falle das Pferd auch hätte nutzen können und daher einen entsprechenden Gegenwert gehabt hätte, wird hier von der Rechtsprechung nicht berücksichtigt. Das Ergebnis, welches juristisch zwar richtig ist, erscheint einem daher durchaus ungerecht.
Iris Müller-Klein, Fachanwältin für Medizinrecht