Ponys, die aus dem Maß geraten sind, erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Dies liegt sicherlich daran, dass immer mehr Erwachsene Ponys reiten möchten. Für diese Klientel kann das Pony gar nicht groß genug sein! Wenn aber der Einsatz im Turniersport, insbesondere in nur für Ponys zugelassene Prüfungen geplant ist, ist das Stockmaß von entscheidender Bedeutung. Hier sind verschiedene Fallkonstellationen denkbar, die zu rechtlichen Problemen führen können.
1) Das Pony ist eingemessen, aber tatsächlich zu groß
Vor ca. zwei Jahren beschäftigte das Oberlandesgericht Celle ein Rechtsstreit, in dem es um die Größe eines deutschen Reitponys ging. Das Pony war ausweislich der Zuchtbescheinigung bis siebenjährig regelmäßig gemessen wurden, die Größe betrug 149 cm inklusive Hufeisen. Das Pony war somit eingemessen und durfte in Prüfungen, die nur für Ponys zugelassen waren, starten. Da es sich um ein Hengst handelte, der zudem einen sehr imposanten Hals besaß, fiel dem neuen Eigentümer zunächst nicht auf, dass das Pony wohl größer war als 148 cm (ohne Hufeisen). Selbst vorgenommene Messversuche ergaben dann allerdings, dass das Pony (je nach Untergrund) zwischen 151 cm und 152 cm Stockmaß hatte. Da der Hengst durch seinen immensen Hals ohnehin groß wirkte, mehrten sich die Anfragen auf dem Turnier, ob es sich denn hier wirklich um ein Pony handele, oder nicht doch um ein Kleinpferd. Dies beschäftigte die besorgten Käufer so sehr, dass Sie die Größe des Ponys als Mangel rügten. Denn ungeachtet der Tatsache, dass Reitponys nach dem siebten Lebensjahr nicht mehr jährlich gemessen werden müssen, kann die Größe gerügt werden. In der Durchführungsbestimmung zu § 16 LPO ist nämlich geregelt, dass unabhängig vom Alter des Ponys in einem Zweifelsfall, höchstens jedoch einmal jährlich, auf Antrag der zuständigen Landeskommission oder aber der Deutschen Reiterlichen Vereinigung eine Nachmessung durch einen von der FN beauftragten FEI Tierarzt erfolgen kann, der nicht an der ersten Messung beteiligt war. Für Zweifelsfälle im Sinne der Z. 1 gilt, dass die Nachmessung unabhängig vom Alter des Ponys einmal jährlich durchgeführt werden kann, wobei dann das Ergebnis der Nachmessung maßgeblich ist. Dies bedeutet praktisch, dass auch ein älteres Pony, bei dem ein Zweifelsfall entsteht, noch im höheren Alter nachgemessen und dann als Kleinpferd – und nicht mehr als Pony – eingetragen werden kann. Diese Nachmessung ist ausweislich der Durchführungsbestimmung alleinig entscheidend.
Tatsächlich gab es für den Ponyhengst verschiedene Messergebnisse. Da das Gericht sich kein eigenes Urteil bilden konnte, wurde ein Sachverständiger durch das Gericht beauftragt, das Pony zu messen. Er machte mehrere Messungen mit einem entsprechend geeichten Stockmaß und nahm aus all diesen Messungen den Durchschnittswert. So kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass das Pony tatsächlich mit Hufeisen größer war als 149 cm. Im Ergebnis führte dies dazu, dass der Verkäufer das Pony zurücknehmen musste, da eine Nachbesserung unmöglich war und diese im Übrigen auch vom Verkäufer verweigert wurde.
2) Eine Größe ist nirgends im Kaufvertrag vermerkt
Findet sich im Kaufvertrag keinerlei Hinweis darauf, dass es sich um ein Pony handelt, welches in Prüfungen gestartet werden kann, die ausschließlich für Ponys ausgerichtet sind, stellt sich oft die Frage ob überhaupt ein Mangel vorliegt, wenn es sich um ein Tier handelt, das nicht mehr eingemessen werden kann bzw. zwar eingemessen wurde, tatsächlich aber größer als erlaubt ist. Nicht selten wird ein Endmaß Pony dann als “Pferd” bezeichnet, um die Problematik zu umgehen.
Die Rechtsprechung hat bereits mehrfach entschieden, dass die Beschaffenheiten, die in der Zuchtbescheinigung angegeben werden konkludent zur Beschaffenheitsvereinbarung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages werden. Findet sich also in der Zuchtbescheinigung der Nachweis, dass das Pony eingemessen wurde, also im siebten Lebensjahr 149 cm mit Hufeisen gemessen hat oder 148 cm ohne Hufeisen, ist es theoretisch berechtigt, an Ponyprüfungen teilzunehmen. Stellt sich nun heraus, dass das Pony tatsächlich wesentlich größer ist, so dass der Reiter Gefahr läuft, durch die Nachmessung von Ponyprüfungen ausgeschlossen zu werden, stellt sich die Frage ob überhaupt zwischen den Parteien die Beschaffenheit “Pony” vereinbart wurde. Hier hat bereits im Jahr 2008 das Oberlandesgericht Celle entschieden, dass sämtliche Beschaffenheiten in der Zuchtbescheinigung konkludent Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien werden. Ist hier also vermerkt, dass das Pony eingemessen ist, spielt es keine Rolle ob es als Pony, Sportpony oder Pferd im Kaufvertrag bezeichnet wird. Wenn das Tier eingemessen ist, muss es auch die dort angegebene Größe aufweisen, anderenfalls ist es mangelhaft. Denn der Umstand, dass in einem Zweifelsfall ein Nachmessen stattfindet, dass dann auch zur Folge hätte, dass das Pony nicht mehr als Pony eingetragen werden dürfte, begründet ein negatives abweichen von der konkludent vereinbarten Beschaffenheit. In einem solchen Fall läge also ebenfalls eine Mangelhaftigkeit des Ponys vor.
3) Was sollte man vereinbaren?
Ist man sich also nicht ganz sicher, ob das Pony nicht doch noch wächst oder möglicherweise haarscharf an der Grenze ist, sollte man im Kaufvertrag vereinbaren, dass das Pony zwar eingemessen wurde, möglicherweise aber größer ist. In diesem Falle ist man auf der sicheren Seite. Alternativ kann auch aufgenommen werden, dass keine Gewährleistung dafür übernommen wird, dass die festgestellte Größe zutreffend ist bzw. dass das Pony dauerhaft als Sportpony im Sinne der LPO auf Turnieren gestartet werden kann, da sich die Größe noch verändern kann. Nicht sinnvoll ist es, das Pony von vorneherein als kleines Reitpferd zu verkaufen. Dann läge nämlich auch eine Mangelhaftigkeit vor, wenn eine Messung ergibt, dass das Pony nicht aus dem Maß gegangen ist. Dann ist es nämlich kein kleines Reitpferd, sondern eben ein Pony.
Generell bietet es sich an, im Kaufvertrag auf alles hinzuweisen, dann kann es später auch keinen Ärger geben. Erfahrungsgemäß interessiert es einen Käufer nämlich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages sehr wenig, welche vermeintlichen Verhaltensauffälligkeiten etc. bestehen. Hat man sich einmal für ein Pferd oder Pony entschieden, möchte man es auch haben. Erst wenn sich die Erwartungen nicht erfüllen, wächst der Unmut beim Käufer und damit auch die Bereitschaft, Mängel zu rügen.
Rechtsanwältin Müller-Klein, Fachanwältin für Medizinrecht