(Quarter Horse Journal 08/2018)
Frage: Ich bin Eigentümerin einer Quarter Horse Stute, die beim Decken im Natursprung verletzt wurde, so dass ich erhebliche Tierarztkosten aufwenden musste. Im nachhinein habe ich erfahren, dass die Hengsthalterin sehr unerfahren sein soll. Beim Deckakt selber war ich nicht zugegen. Kann ich diese Kosten von der Hengsthalterin ersetzt verlangen?
Antwort: Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung kann die Frage leider nicht so pauschal beantwortet werden. Es stellt sich nämlich die Frage, wie der Deckakt überhaupt vorgenommen wurde. Hat die Hengsthalterin beispielsweise den Hengst und die Stute gemeinsam auf die Weide gestellt, wäre dies grob sorgfaltswidrig, eine Haftung wäre vollumfänglich zu bejahen. Wäre es hingegen so, dass der Hengst am Deckgeschirr geführt wurde und weitere Personen unterstützend anwesend waren, wobei Sie sich grundsätzlich korrekt verhalten haben, bestünde ein Anspruch Ihrerseits nicht. Insofern müssten Sie also zunächst in Erfahrung bringen, wie denn genau der Deckakt vollzogen wurde und weshalb es zur Verletzung Ihrer Stute gekommen ist. Erst dann kann man verbindlich klären, ob eine Haftung besteht und wenn ja, in welchem Umfange.
Bitte bedenken Sie, dass Sie im Falle eines Rechtsstreites auch beweisen müssen, dass der Deckakt sorgfaltswidrig durchgeführt wurde. Insofern ist es also wichtig, dass die Zeugen auch im Falle eines Rechtsstreits zur Verfügung stehen. Die reine Tiergefahr greift nach ständiger Rechtsprechung hier nicht. Man könnte ja sagen, dass es sich um eine typische Tiergefahr handelt, wenn der Hengst beim Decken die Stute verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung ist (beim korrekt durchgeführten Deckakt) der Hengst komplett unter der Leitung des Menschen, so dass sich keine typische Tiergefahr verwirklichen kann. Dies ist zwar realitätsfern, entspricht aber der ständigen Rechtsprechung.
Frage: Ich habe mein Pferd schon seit mehreren Jahren in einem Pensionsbetrieb eingestellt. Monatlich zahle ich für die Fütterung, das Misten und die Nutzung der Reitanlage 320 €. Der Stallbetreiber hat eine Versammlung der Stallgemeinschaft einberufen, weil die Futterpreise so immens gestiegen sein sollen, dass der monatliche Pensionspreis auf 400 € angehoben werden muss, dies soll ab dem 1. Oktober 2018 gelten. Ich bin damit nicht einverstanden, wie kann ich mich verhalten? Ich habe schließlich schon seit Jahren die Box zum identischen Preis gemietet, die Leistungen für mich sind ja gar nicht besser geworden, so dass ich nicht gewillt bin, einen so hohen Preis monatlich zu zahlen.
Antwort: Da die Futterpreise, insbesondere für Heu und Heulage so gestiegen sind, erhöhen derzeit viele Betriebe die Einstellkosten. Einige haben ihre Einsteller zum Winter hin ganz gekündigt, weil sie nicht genügend Futter bekommen haben. Wenn der Pensionspreis- aus welchem Grund auch immer- so drastisch erhöht wird, haben Sie ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Sie können den Stall also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum 1. Oktober verlassen. Allerdings sollten Sie darüber nachdenken, ob dies sinnvoll ist, denn auch andere Betriebe haben das Problem, dass sie das Futter wesentlich teurer einkaufen müssen. Wie die Ernte im nächsten Jahr wird, weiß auch niemand. Dementsprechend ist nicht zwingend gesagt, dass ein Betrieb, der jetzt etwas günstiger ist, im nächsten Jahr identische Preise verlangen wird.
Frage: Ich wollte ein Pferd verkaufen. Es fanden sich sehr schnell Käufer, man einigte sich über den Kaufpreis und den Umstand, dass das Pferd eine tierärztliche Kaufuntersuchung durchlaufen soll. Das Ergebnis war für den Käufer in Ordnung, worauf hin ich einen schriftlichen Kaufvertrag mit einem Gewährleistungsausschluss gefertigt habe. Ich bin eine Privatperson und möchte für das Pferd keine Gewährleistung geben, da mir ja auch nicht bekannt ist, ob sich irgendwelche verborgenen Mängel zeigen. Dass wir einen schriftlichen Vertrag machen, war dem Käufer auch vor Beauftragung des Tierarztes bekannt, damit bestand Einverständnis. Der Käufer weigert sich, den Vertrag zu unterzeichnen und will nur einen Vertrag ohne Gewährleistungsausschluss abschließen. Da dies für mich nicht in Betracht kommt, habe ich ihm gesagt, dass er sich dann bitte ein anderes Pferd kaufen soll. Jetzt möchte er von mir die Kosten der Kaufuntersuchung, Fahrtkosten etc. ersetzt haben. Hat er darauf einen Anspruch?
Antwort: Ich habe Sie so verstanden, dass der Käufer die Kaufuntersuchung tragen sollte, dies also auch für den Fall, dass das Pferd beispielsweise Befunde aufweist, die der Käufer nicht gebilligt hätte, so dass der Kauf auch dann nicht zustande gekommen wäre. Es ist Ihr gutes Recht, auf einen Kaufvertrag mit einem Gewährleistungsausschluss zu bestehen. Ich kann darin kein Verschulden oder ähnliches erblicken, welches Sie zum Schadensersatz verpflichten könnte. Dies wäre nur dann denkbar, wenn Sie eine nebenvertragliche Pflicht verletzt hätten. Der Käufer hätte die Kaufuntersuchung auch dann bezahlen müssen, wenn das Pferd die Kaufuntersuchung nicht bestanden hätte. Wenn der Käufer den von Ihnen angebotenen Vertrag so nicht unterzeichnen möchte, ist dies seine Sache. Sicher wäre es geschickter gewesen, Sie hätten den Vertrag vorher vorgelegt. Ein Verschulden Ihrerseits, dass zum Schadensersatz verpflichtet, kann ich allerdings nicht sehen. Aus diesem Grunde würde ich die Tierarztkosten und auch die geltend gemachten Fahrtkosten nicht begleichen. Vielleicht sprechen Sie noch einmal mit dem Käufer, ob man sich nicht irgendwie entgegenkommen kann, sofern er das Pferd noch haben möchte.
Iris Müller-Klein, Fachanwältin für Medizinrecht