Pferdepensionsvertrag, Haftung II:
Für die Frage, in welchem Gefahrenkreis die Beschädigung eines Pferdes (Verletzung der Kruppe) erfolgt ist, ist auf die allgemeinen Beweislastregeln zurückzugreifen. Danach muss der Pferdeeigentümer, der Schadensersatz verlangt, beweisen, dass der Hengst in der Obhut des Betreibers einer Pferdepension verletzt worden ist.
(OLG Braunschweig, Urteil vom 25. März 2015 – 3 U 31/14)