Reitbeteiligung, Haftung III:
Die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB kommt auch dem Reiter zugute, dem das Pferd aus Gefälligkeit überlassen wird. Kein Ausschluss der Tierhalterhaftung unter dem Gesichtspunkt der “menschlichen Leitung des Tieres”, wenn ein Pferd, das von einer ihm vertrauten Person am Zügel gehalten wird, bockt und den Reiter abwirft.
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2012 – 14 U 82/11)