Reitbeteiligung, Haftung I:
In der Praxis bereiten insbesondere die verschiedenen Formen von Reitbeteiligungsvereinbarungen große Probleme. Der Tierhalter wendet regelmäßig ein, dass (zumindest konkludent) ein Haftungsausschluss vereinbart worden sei. Entgegen der Entscheidung des OLG Nürnberg (Urteil vom 27.06.2011 – 8 U 510/11) sprechen beachtliche Gründe dagegen, bei einer Reitbeteiligung von einem konkludenten Haftungsausschluss auszugehen. Hierzu hat das OLG Schleswig (Urteil vom 29.02.2012- 7 U 115/11) zutreffend darauf verwiesen, dass der BGH in ständiger Rechtsprechung (u.a. Urteil vom 10.02.2009 – VI ZR 28/08) nur sehr restriktiv eine konkludente Haftungsbeschränkung annimmt. Selbst in Fällen, in denen die Reitnutzung ganz überwiegend im Interesse des Reiters lag, wurde ein Haftungsausschluss verneint (Urteil vom 09.06.1992 – VI ZR 49/91). Ein konkludenter Haftungsausschluss käme nicht dem Halter, sondern nur der dahinterstehenden Versicherung zugute. Auch das LG Hamburg verneint in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 09.07.2015 – 328 O 373/14) in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des OLG Nürnberg einen konkludenten Haftungsausschluss.