Zur Beweislast beim entgeltlichen Berittvertrag BGH Urt. III ZR 4/16 bv. 12.01.2017
Oberlandesgerichte ordnen Pferdepensionsverträge schwerpunktmäßig als entgeltliche Verwahrungsverträge ein, was der BGH im vorliegende Fall jedoch keiner abschließenden Klärung unterzogen und den Schwerpunkt wie die Vorinstanzen beim Dienstvertrag (§ 611 BGB) gesehen hat unter Ausschluss des Verwahrungs- und Mietvertragsrechts. Auch wurde vom BGH im vorliegenden Fall ein eventueller Rückgriff auf das Verwahrungsrecht wegen des Schutzes des Pferdeeigentümers vor unzumutbaren Beweisschwierigkeiten verneint
Der BGH kommt jedoch auf anderem Wege zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Dienstvertragsanbieters.
Ist nämlich die Schadensursache aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners (Dienstleisters) hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss er sich vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten; er hat hierfür darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass ihn kein Pflichtverstoß trifft (s. BGH, Urteile vom 20. Juni 1990, aaO und vom 5. Oktober 2016 – XII ZR 50/14, BeckRS 2016, 19979 Rn. 31 mwN; s. dazu ferner OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 614; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 23. Januar 2001, aaO; OLG Hamm, Urteil vom 16. November 2004 – 26 U 100/04, BeckRS 2010, 29812; OLG Braunschweig, Urteil vom 25. März 2015 – 3 U 31/14, BeckRS 2015, 15928 Rn. 27).
Der BGH stellt fest, dass diese Grundsätze auch für Pferdebetreuungsverträge gelten (vgl. BGH, aaO) und daher etwaigen Beweisschwierigkeiten des Pferdeeigentümers angemessen Rechnung tragen. Im vorliegenden Fall hat der BGH festgestellt, dass der beklagte Dienstleister keinen Entlastungsbeweis dafür erbracht hat, dass ihm kein Pflichtverstoß unterlaufen ist, weshalb die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde. verbunden mit Anweisungen zur Durchführung der erneuten Beweiserhebung.