Wer als selbständiger Bereiter “Problempferde” bereitet und hierbei einen Unfall erleidet, kann den Pferdehalter grundsätzlich auch dann aus Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) in Anspruch nehmen, wenn bei besonders problematischem Verhalten des Pferdes der Tierhalter ihm konkret das weitere Bereiten anheimgestellt hat. Denn allein hierdurch wird der Bereiter nicht aus dem Vertragsverhältnis zum Pferdehalter entlassen und handelt daher auch nicht “auf eigene Gefahr”.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.06.2015 – 17 U 103/14