Schmerzensgeld bei Verletzung durch ein Pferd
(05/2012) Grundsätzlich haftet jeder Pferdehalter nach § 833 BGB dritten Personen gegenüber für Schäden, die durch das eigene Pferd verursacht werden. Die Tierhalterhaftung ist vom Gesetzgeber verschuldensunabhängig ausgestaltet, d.h. den Pferde-Eigentümer muss kein Verschulden daran treffen, dass sein Pferd eine dritte Person verletzt hat. Eine Ausnahme sieht der Gesetzgeber nur für Nutztierhalter in §…